Was die Tätigkeit eines Rechtsanwalts kostet ist in Deutschland im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Für die Höhe der entstehenden Kosten sind der Gegenstandswert, die Art der anwaltlichen Tätigkeit und deren Umfang und Schwierigkeit von entscheidender Bedeutung.
Man unterscheidet zunächst Betragsgebühren (z.B. in Strafverfahren oder in Ordnungswidrigkeitenverfahren z.B. nach dem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid) und Satzgebühren (z.B. in Zivilverfahren).
Bei Betragsgebühren ist für eine bestimmte anwaltliche Tätigkeit ein fester Geldbetrag oder ein Betragsrahmen vorgegeben.
Gemäß Nr. 4106 des Vergütungsverzeichnisses beträgt der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht 40 bis 290 €. Hier ist dem Rechtsanwalt also ein Betragsrahmen vorgegeben. Bei durchschnittlichen Fällen wird regelmäßig eine Mittelgebühr (165 €) abgerechnet.
Bei Satzgebühren richten sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert (vor Gericht auch Streitwert genannt).
Der Gegenstandswert richtet sich danach, was in einem Rechtsstreit verlangt wird.
Sie haben gerade für 12.000 € ein Auto gekauft. Das Auto hat einen Mangel. Die Beseitigung des Mangels würde 1.500 € kosten. Wir fordern für Sie den Verkäufer des Autos auf, das Fahrzeug zu reparieren. Der Gegenstandswert beträgt dann 1.500 €.
Später hat der Verkäufer mehrmals vergeblich versucht, den Mangel zu beheben und weigert sich nun, noch weitere Arbeiten an dem Fahrzeug vorzunehmen. Sie wollen das mangelhafte Auto nicht behalten. Wir erklären für Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag und fordern den Verkäufer auf, den Kaufpreis zurück zu bezahlen. Der Gegenstandswert richtet sich dann nach dem Kaufpreis und beträgt 12.000 €.
Manchmal ist die Berechnung des Gegenstandswerts auch speziell geregelt. Entsprechende Vorschriften finden sich zum Beispiel im Gerichtskostengesetz (GKG).
Nach § 41 Abs. 2 GKG richtet sich der Gegenstandswert bei einem Streit über die Kündigung einer Wohnung nach der Jahresmiete.
Besteht Streit über die Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, so beträgt der Gegenstandswert drei brutto Monatsgehälter.
Bei Satzgebühren bestimmen sich die Rechtsanwaltsgebühren - wie oben gesagt - nach dem Gegenstandswert. Anhand einer Werttabelle kann der Betrag einer einfachen Gebühr ermittelt werden. Je nach Tätigkeit kann der Rechtsanwalt nun die angefallene Gebühr nach einem Faktor bestimmen. Auch hier gibt es wieder Fest- und Rahmengebühren. Dies ist im Einzelnen im Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV-RVG) geregelt.
In einer Zivilrechtsstreitigkeit beträgt die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit gemäß 2300 VV-RVG 0,5 bis 2,5. Es handelt sich daher um eine Rahmengebühr. Die mittlere Gebühr beträgt 1,5. Welche Gebühr im Einzelfall angesetzt wird, hängt z.B. vom Umfang und der Schwierigkeit unserer Tätigkeit ab.
Sie haben Handwerksleistungen für 5.000 € erbracht, der Auftraggeber zahlt nicht und wir machen Ihre Forderung außergerichtlich geltend. Eine 1,0 Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert von 5.000 € nach der Werttabelle 303€. Eine 1,5 Geschäftsgebühr beträgt deshalb 454,50 €. War unsere Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig, so fällt nach einer Regelung des RVG höchstens eine 1,3 Geschäftsgebühr an. Das wären dann 393,90 €. Hinzu kommt noch eine Auslagenpauschale nach 7002 VV-RVG in Höhe von 20 € und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 %. Insgesamt ergäbe sich dann also ein Betrag von 492,54 €.
Im gerichtlichen Verfahren fallen dagegen regelmäßig Festgebühren an. Zum Beispiel beträgt die Verfahrensgebühr für die Klageerhebung nach 3100 VV-RVG 1,3. Es handelt sich um eine Festgebühr. Der Faktor von 1,3 ist deshalb immer gleich.
Klagen wir nach einem Verkehrsunfall für Sie 3.000 € Schmerzensgeld bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung ein, dann beträgt eine 1,0 Gebühr nach der Werttabelle 201 €. Eine 1,3 Verfahrensgebühr beträgt deshalb netto 261,30 €.
Sie wollen zunächst nicht, dass wir nach außen auftreten, sondern nur eine Beratung? Wenn Sie als Verbraucher betroffen sind, also nicht geschäftsmäßig handeln oder es sich z.B. um eine familienrechtliche Angelegenheit handelt (z.B. Scheidung und Unterhalt), fallen für eine Erstberatung maximal 190 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer an. Insgesamt also höchstens 249,90 €.