Lebensversicherungen, Unfallversicherungen, Rentenversicherungen u.ä. sind dem Vermögen im Rahmen des BAföG grundsätzlich anzurechnen.

Solche Vermögensposten sind von der Vermögensrechnung jedoch dann freizustellen, wenn die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen (etwa BSG Urt. v. 06.09.2007, B 14/7b AS 66/06 R und erneut BSG Urt. vom 15.4.2008, B 14/7b AS 68/06 R).

Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüberzustellen. Der Substanzwert ergibt sich bei einer Lebensversicherung grundsätzlich aus den auf den Lebensversicherungsvertrag eingezahlten Beiträgen. Diese sind dem Verkehrswert in Form des Rückkaufwerts gegenüberzustellen.

Dabei ist die Verwertung unwirtschaftlich, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Diese Grenze kann erreicht sein, wenn die Rückkaufwerte hinter den einbezahlten Beiträgen um 10% oder mehr zurückbleiben.

Daneben steht einer Anrechnung einer Lebensversicherung entgegen, wenn sie lediglich in Form monatlicher Rentenzahlungen ausgeschüttet werden kann.

Nico Joshat
Rechtsanwalt bei Rechtsanwälte Graf von Seckendorff & Kollegen

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