1. Datenabgleich
→ möglich durch Änderung des § 45 d Abs. 3 EStG im Jahre 1999
→ über abgeglichene Kapitalerträge wird auf vorhandenes Vermögen geschlossen
2. Aufforderung zur Vermögensoffenlegung
→ ab dem Meldejahr 2014 wird ab einem Kapitalertrag von 75,00 € im Kalenderjahr von einem den gesetzlichen Freibetrag übersteigenden Vermögen ausgegangen und es erfolgt ein Anschreiben des BAföG-Amtes/bis dahin lag die Grenze bei 100,00 €
→ Mitwirkungspflicht gem. § 60 Abs.1 SGB-AT
2.1. Akteneinsicht beim BAföG-Amt
→ verschafft einen Überblick über die Sachlage, insbesondere über die Angaben in den eingereichten Unterlagen
2.2. Verschaffung eines Überblicks über das vorhandene Vermögen und Ausfüllen der amtlichen Bögen
→; relevante Unterlagen von Banken anfordern / vermögensrechtliche Lage prüfen / sachkundigen Rat einholen
2.3. Rückzahlung ohne Offenlegung
→ kein entlastender Vortrag möglich / Neuberechnung kann lediglich zu Teilrückforderung führen
2.4. Offenlegung/Stellungnahmen
→ Stellungnahmen beifügen bei Verwertungshindernissen / zweifelhafter rechtlicher Zuordnung u.ä.
3. Aufhebungsbescheid und Rückforderungsbescheid
→ mit Bekanntgabe beginnt Widerspruchsfrist/Klagefrist von einem Monat zu laufen
3.1. Rückzahlung ohne Widerspruch/Klage
→ Bescheid erlangt Rechtskraft/Strafanzeige wegen des Verdachts des Betruges
3.2. Widerspruch
→ schriftlich unter genauer Bezeichnung des angefochtenen Bescheides / Begründung empfohlen
→ evtl. Rückzahlung unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides / Rückerstattung bei Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides
4. Widerspruchsbescheid
→ mit Zustellung beginnt Klagefrist von einem Monat zu laufen
5. Klageerhebung beim Verwaltungsgericht
→ Verwaltungsrechtsweg gegeben
5.1. Entscheidung durch Urteil
→ Aufhebung der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide / evtl. Neuverbescheidung
→ Abweisung der Klage
5.2. unter engen Voraussetzungen Berufung möglich
→ Antrag auf Zulassung der Berufung erforderlich
6. Besonderheit: Vorgehen gegen bestandskräftigen Bescheid möglich
→ auch nach Ablauf der Widerspruchs-/Klagefrist bleibt Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide möglich
→ hierzu Antrag nach § 44 SGB X erforderlich/Durchbrechung der Bestandskraft
7. Staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren
→ parallel zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich
7.1. ggfs. Aussetzung des Ermittlungsverfahrens
→ Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann von der Staatsanwaltschaft abgewartet werden
7.2. Erste Beschuldigtenvernehmung
→ i.d.R. durch die Polizei/Aussageverweigerungsrecht
7.3. Staatsanwaltschaftliche / Richterliche Vernehmung
→ wenn bisherige Erkenntnisse unzureichend sind
7.4. Verteidigung im Ermittlungsverfahren
→ Einsicht in die Ermittlungsakte durch Rechtsanwalt
→ schriftliche Stellungnahme zu den Vorwürfen / ggfs. Entkräften des Tatvorwurfs
8. Möglichkeiten StA und Gericht
→ Einstellung / Strafbefehl / Urteil
8.1. Einstellung
→ mangels hinreichendem Tatverdacht / wegen Geringfügigkeit
8.2. Strafbefehl
→ mit Zustellung beginnt Einspruchsfrist von zwei Wochen zu laufen
8.2.1. Akzeptieren des Strafbefehls → steht rechtskräftigem Urteil gleich
8.2.2. Einspruch gegen Strafbefehl → Verhandlung vor dem Amtsgericht
8.3. Strafverfahren vor dem Amtsgericht
→ Durchführung einer Hauptverhandlung
8.4. Entscheidung durch Urteil
→ Freispruch / Verurteilung wegen Straftat
→ Rechtsmittel: Berufung / Revision
Nico Joshat
Rechtsanwalt bei Rechtsanwälte Graf von Seckendorff & Kollegen